Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. HK Werkzeug- und Vorrichtungsbau GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird - für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern. Diese Bedingungen gelten bereits in der Phase der Vertragsanbahnung (spätestens jedoch mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren) als angenommen. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Bedingungen; andere ABG werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Abschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
b) Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen u. Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen u. technischen Daten sind unverbindlich. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie in unserer Bestätigung Aufnahme finden.
c) Sämtliche Unterlagen über die von uns bestellten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen. bleiben unser Eigentum u. dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind Dritten gegenüber geheim Zuhalten nach Erledigung des Auftrags ohne gesonderte Aufforderung wieder zurückzugeben. Unsere entsprechenden Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

3. Liefertermine, -fristen, Verzug
a) Lieferfristen u. Liefertermine sind erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich und ausdrücklich bestätigt haben. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme gilt unser Angebot, sofern kein rechtzeitiges Bestätigungsschreiben vorliegt.
b) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
c) Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unseres Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
d) Lieferfristen verstehen sich ab Lieferort.
e) Lieferfristen und -termine gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Frist ohne unser Verschulden nicht eingehalten werden kann oder wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat.
f) Falls wir selbst in Lieferverzug geraten oder uns die Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Umstand unmöglich wird, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist.
9) Wird uns während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers die Leistung oder Lieferung unmöglich, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet
h) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretene Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei einem Vorlieferer eintreten. Erklärt der Besteller vor Herstellung der bestellten Ware, diese nicht abnehmen zu wollen, hat er 40% des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu zahlen; der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
j) Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so trägt er ab Beginn des vertraglich vereinbarten Auslieferungszeitpunktes die durch die Lagerung entstehenden Kosten. k) Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.Gewährleistung
a) Mängelrügen sind - unbeschadet der für den Kaufmann bestehenden Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge - spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Transportschäden sind unverzüglich dem Spediteur oder Frachtführer zu melden.
b) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
c) Mangelhafte Waren nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen steht uns nach unserer Wahl auch das Recht zur Nachbesserung zu. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen solcher Mängel, die auf natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Stellt uns der Besteller auf Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
e) Werden Mängelrügen erhoben, nachdem der Besteller oder Dritte irgendwelche Eingriffe an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen haben, sind wir von jeder Gewährleistungspflicht frei.
f) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften der von uns gelieferten Ware, die wir in unserem Bestätigungsschreiben als solche ausdrücklich bezeichnet haben.

5. Haftung
a) Wir haften nur für die von uns schuldhaft mangelhaft hergestellten Produkte. Eine weitergehende Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall od. Personenschäden wird ausdrücklich abbedungen.
b) Nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haltung ausgenommen. Eine Haftung entfällt auch, wenn der Fehler erst nach der Auslieferung entstanden ist.
c) Die Haftung ist begrenzt auf die Leistungen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
d) Eine Haftung für Mehraufwendungen für Deckungskäufe des Bestellers ist ebenfalls ausgeschlossen.
e) Ausgeschlossen ist auch eine Haftung des Lieferers für Rückrufaktionen des Bestellers und die dadurch entstehenden Kosten.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum an der neuen Sache. Vielmehr wird die Verarbeitung durch den Besteller für uns vorgenommen, wobei wir unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses Alleineigentümer der neuen Sache werden
c) Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Ware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns als Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
d) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er sich uns gegenüber nicht in Verzug befindet, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere darf er die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter, z.B. bei Pfändungen oder Beschlagnahme hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Urkunden sofort zur Verfügung zu stellen. Die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Maßnahmen zur Wahrung unserer Rechte hat uns der Besteller zu erstatten.
e) Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigem Rechtsgrund werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Auftragnehmer veräußert wird. Der Besteller ist vorbehaltlich unseres Widerrufs berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen. Er darf aber nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. f) Der Besteller hat das uns vorbehaltene Eigentum auf eigene Kosten angemessen gegen Beschädigung, Verschlechterung, Untergang oder Abhandenkommen zu versichern und uns den Abschluss sowie die ständige Unterhaltung der entsprechenden Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Besteller seiner Nachweispflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, die Ware gegen die unter 7.f) genannten Gefahren auf Kosten des Bestellers zu versichern
g) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes einschließlich der abgetretenen Forderungen unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
h) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
i) Die Kosten der Rechtsverfolgung für die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller, soweit diese zur Verteidigung unseres Sicherungs- oder Vorbehaltseigentums notwendig sind.

7. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
a) Versandweg u. Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis
b) Mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Stelle, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Besteller über.
c) Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert und wird sie aus diesem Grunde in unserem Werk gelagert, so geht die Gefahr für das Abhandenkommen oder die zufällige Beschädigung der Ware bereits ab dem Zeitpunkt der Lagerung auf den Besteller über.
d) Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als Ausführung eines selbständigen Geschäfts.
e) Im Rahmen des handelsüblichen Umfangs sind wir auch zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.

8. Preise und Zahlungen
a) Alle Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie der Kosten für etwaige Verpackung und Fracht.
b) Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung unverzüglich nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug in bar zu leisten.
c) Für den Fall, dass die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert wird und nach Fertigstellung in unserem Werk verbleibt, wird der vereinbarte Preis zudem gleichen Zeitpunkt fällig, zu dem sie ohne Lieferverzögerung fällig gewesen wäre.
d) Schecks und Wechsel werden nicht entgegengenommen.
e) Wurde als Lieferungszeitpunkt eine Zeit von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Entgelts für den Fall vor, dass sich die Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben.
f) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
g) Tritt der Besteller vorzeitig vom Vertrag zurück, so ist er uns zur Erstattung eines Aufwendungsersatzanspruches in Höhe des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet, sofern wir die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht alleine zu vertreten haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
h) Wurde Ratenzahlung vereinbart, so ist die jeweilige Restforderung zur Zahlung sofort fällig, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Tage im Rückstand ist, sofern nicht ausdrücklich dem Schuldner durch uns schriftlich eine weitere Stundung gewährt wird.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Erfüllungsort ist ohne gesonderte Vereinbarung unser Geschäftssitz
b) Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
c) Bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen, ebenso die Anwendung der EG-Produkthaftungsrichtlinie und des Produkthaftungsgesetzes.

10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Sofern ein mit uns abgeschlossener Vertrag Lücken aufweist, gelten die gesetzlichen Regelungen. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vorn Vertrag zurückzutreten.